AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für unsere Dienste gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und Vermietern. Aufträge von Verbrauchern gem. §13 BGB werden nicht angenommen. Sofern der Mandant auf seine eigenen AGB verweist, wird diesen widersprochen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB, bedürfen allerdings der Schriftform. Im Nachfolgenden wird der Auftragnehmer CFT CashFlowTech GmbH -Auftragnehmer- und der Auftraggeber -Auftraggeber- genannt.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Auftragnehmer übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren für unbestrittene, fällige und nicht eingeklagte Forderungen in Vollmacht des Auftraggebers nach erteiltem Auftrag und erbringt weitere gewünschte im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Die angebotenen Dienstleistungen auf der Internetseite stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Abschluss kommt erst zu Stande, sofern Auftragnehmer die Forderungsübernahme bestätigt und den Beginn des Mahnlaufes mitteilt.

2. Mit Forderungsübergabe an Auftragnehmer erteilt Auftraggeber Auftragnehmer uneingeschränkt Vollmacht zur Beitreibung/Realisierung der Forderungsangelegenheit.

3. Die AGB gelten sowohl bei einem Online-Inkassoauftrag, als auch bei anderer Forderungsübergabe stets als gelesen, verstanden und akzeptiert.

§ 3 Auftragsumfang

1. Auftragnehmer verpflichtet sich nach rechtlichen und wirtschaftlichen sinnvollen Möglichkeiten die Realisierung der Forderungen alsbald durchzuführen.

2. Auftraggeber ist einverstanden damit, dass

a. ausschließlich Auftragnehmer über die Möglichkeiten der Realisierung der Forderungen entscheidet;

b. Auftraggeber stets mit Auftragnehmer kooperiert, sprich nach Aufforderung sofort benötigte Unterlagen zur Verfügung stellt;

c. Auftraggeber Auftragnehmer sofort informiert, wenn die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung gemindert oder ausgeglichen wird;

d. Auftragnehmer ohne vorige Zustimmung bei wirtschaftlich zweckmäßiger Situation Ratenzahlungsvereinbarungen treffen oder Vergleiche schließen kann;

e. nach Auftragserteilung an Auftragnehmer Auftraggeber keine eigenen Maßnahmen ergreifen bzw. ein anderes Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt beauftragen darf, um die Forderung zu realisieren;

f. die Einstufung des Schuldners als zahlungsunfähig oder die Einstufung der Forderung als uneinbringlich im freien Ermessen von Auftragnehmer liegt. Infolge Auftragnehmer die Eintreibung beenden und abrechnen kann.

g. Auftragnehmer zur jederzeitigen Kündigung des Inkassoauftrages berechtigt ist, insbesondere in Fällen in denen Auftraggeber die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Mitarbeit verweigert. In diesem Falle trägt Auftraggeber die Vergütung von Auftragnehmer.

h. Auftraggeber sich verpflichtet jeglichen Kontakt zum Schuldner, wegen der übergebenen Forderung zur Einziehung, zu unterlassen, ohne vorher das Einverständnis von Auftragnehmer eingeholt zu haben. Anderenfalls trägt Auftraggeber die Vergütung von Auftragnehmer, insbesondere bei Abschluss von eigenmächtigen Vergleichen, sowie bei Übermittlung von unrichtigen Angaben.

§ 4 Verrechnung, Vergütung, Auslagen, Kostenerstattung

1. Zahlungen offener Forderungen werden, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, folgendermaßen verrechnet: 1. Inkassogebühren (+Verzugszinsen), 2. Hauptforderung (inkl. Mahnkosten) gem. § 367 BGB.

2. Verzugszinsen auf Hauptforderungen werden bei erfolgreicher Beitreibung als weitere Vergütung von Auftragnehmer einbehalten.

3. Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner nach Möglichkeit als Verzugsschaden des Auftraggeber weiter belastet. Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, kann Auftraggeber grundsätzlich verlangen, dass er ihn von den bei Auftragnehmer anfallenden Gebühren, die Auftragnehmer aus dem Inkassovertrag gegen den Auftraggeber zustehen, freistellt. Diesen Freistellungsanspruch tritt Auftraggeber mit Abschluss des Inkassovertrages an Erfüllung statt an Auftragnehmer ab. Auftragnehmer, die diese Abtretung annimmt, versucht, die Forderung zusammen mit den entstandenen Kosten beim Schuldner beizutreiben. Bei Nichtgelingen wird Auftragnehmer die Gebühren nicht von Auftraggeber verlangen. Bei dem gerichtlichen Mahnverfahren werden Auftraggeber die Gerichts-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten auferlegt.

4. Bei erfolgreichem vorgerichtlichen Inkasso werden 100% der Hauptforderung ausgezahlt. Auftragnehmer erhält bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach gerichtlichen Verfahren 15% Erfolgsprovision bezogen auf die beigetriebenen Gelder.

5. Bei einem Vergleich oder einer Ratenzahlung wird gem. § 4 Abs. 1 verrechnet.

6. Stellt sich im Rahmen der Tätigkeit heraus, dass die Auftragnehmer übergebene Forderung unberechtigt, bereits tituliert oder aufgrund eines Insolvenzverfahrens bereits nicht mehr geltend zu machen war, werden die Inkassogebühren Auftraggeber auferlegt.

7. Wünscht Auftraggeber den Abbruch der Beitreibung einer bereits übergebenen Forderung, werden die Inkassogebühren Auftraggeber auferlegt.

8. Eingehende Zahlungen (Fremdgeldbeträge) werden über ein Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat Auftraggeber keinen Zinsanspruch.

9. Mit Auftragserteilung an Auftragnehmer verzichtet Auftraggeber auf Einrede der Verjährung bezüglich kostenpflichtiger Dienstleistungen.

10. Die Auszahlung erfolgreich eingeforderter Forderungen an Auftraggeber erfolgt einmal monatlich, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde.

§ 5 Verjährungskontrolle

1. Auftragnehmer überprüft nicht ob eine Forderung verjährt ist. Eine Haftung von Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

§ 6 Haftung

1. Auftragnehmer führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter falscher oder fehlerhafter Informationen getroffen wird. Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die Folgen der Verarbeitung fehlerhafter Daten. Auftragnehmer haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung von Auftragnehmer greift nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, durch ihn, seinen gesetzlichen Vertretern und oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 nicht greift, so haftet Auftragnehmer jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.

§ 7 Datenschutz

1. Auftraggeber ist einverstanden, dass Auftragnehmer im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes speichert, nutzt und übermittelt.

2. Bei erfolgreichem Abschluss eines Auftrags ist Auftragnehmer berechtigt, alle Unterlagen mit Ausnahme des Schuldtitels nach einem Monat ab dem Datum der Versendung der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Kunden zu vernichten. Im Nichterfolgsfall beträgt diese Frist drei Monate.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Besondere Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich.

2. Neue AGB werden Vertragsinhalt, sofern sie Auftraggeber per E-Mail zugeschickt und innerhalb von zwei Wochen nicht widersprochen wurden.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich München, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, auch wenn der Kunde keinen Sitz im Inland hat.

4. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, unabhängig davon, ob Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.

5. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.

Stand November 2017